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   BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81   

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BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81 (https://dejure.org/1985,9989)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1985 - IVb ZR 396/81 (https://dejure.org/1985,9989)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1985 - IVb ZR 396/81 (https://dejure.org/1985,9989)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit ein Altersruhegeld und hat er bereits das 65. Lebensjahr vollendet, so ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Wertermittlung die tatsächliche gezahlte Rente heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

    Ist hier der tatsächliche Rentenzahlbetrag bei Ehezeitende höher als das fiktiv errechnete Altersruhegeld und damit für den Versorgungsausgleich maßgebend (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984, aaO), so ist, wie der Senat im Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 f.) dargelegt hat, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.

    Der Senat hat die Notwendigkeit, in Fällen bereits gewährten Altersruhegeldes bei der Wertberechnung die bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezogene Rente und nicht einen davon abweichenden fiktiven Betrag heranzuziehen, vor allem aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs abgeleitet, die Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten gleichmäßig zu beteiligen und dem Ausgleichsberechtigten (nicht mehr als) die Hälfte des wirklichen Wertunterschiedes zu übertragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 a.a.O. sowie vom 11. April 1984 aaO).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Der Senat hat die Notwendigkeit, in Fällen bereits gewährten Altersruhegeldes bei der Wertberechnung die bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezogene Rente und nicht einen davon abweichenden fiktiven Betrag heranzuziehen, vor allem aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs abgeleitet, die Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten gleichmäßig zu beteiligen und dem Ausgleichsberechtigten (nicht mehr als) die Hälfte des wirklichen Wertunterschiedes zu übertragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 a.a.O. sowie vom 11. April 1984 aaO).

    Durch die weitere Beschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich wurde dem Ehemann nach § 556 ZPO die Möglichkeit eröffnet, sich im Wege der Anschließung gegen das Berufungsurteil auch insoweit zu wenden, als es die Entscheidung über den Unterhalt betrifft (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 38).

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Dagegen sind nach dem Ehezeitende eintretende Veränderungen, die durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, der individuellen, die Versorgungslage des Ehegatten bestimmende Umstände herbeigeführt werden, nicht zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123 sowie vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364; 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006 sowie vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 566 f).

    Dieser vorübergehende Bezug einer höheren Versorgung kann hier bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ebensowenig Berücksichtigung finden wie in Fällen, in denen eine im Versorgungsausgleichsverfahren zu beachtende Gesetzesänderung zu einer geringeren Versorgung führt, als sie der Versorgungsempfänger bereits bezieht und - wie etwa aufgrund des Ausgleichsbetrages nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG - noch eine Zeitlang weiter erhält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 a.a.O. S. 568).

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 577/80

    Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte rechtliche Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der bei Altehen, in denen die Ehegatten bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, schon die länger dauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen ist, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs im Sinne von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zu begründen geeignet ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Die Anschließung ist auch rechtzeitig erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983, 154, 155).
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Dagegen sind nach dem Ehezeitende eintretende Veränderungen, die durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, der individuellen, die Versorgungslage des Ehegatten bestimmende Umstände herbeigeführt werden, nicht zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123 sowie vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364; 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006 sowie vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 566 f).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Zwar bedarf es der - bislang nicht erfolgten - Bilanzierung des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung und der Anrechte der Ehefrau aus der Höherversicherung (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004); dazu ist indessen keine Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht erforderlich, da die Höherversicherung ebenso wie die betriebliche Altersversorgung nicht dynamisch ist.
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Ist hier der tatsächliche Rentenzahlbetrag bei Ehezeitende höher als das fiktiv errechnete Altersruhegeld und damit für den Versorgungsausgleich maßgebend (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984, aaO), so ist, wie der Senat im Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 f.) dargelegt hat, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit ein Altersruhegeld und hat er bereits das 65. Lebensjahr vollendet, so ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Wertermittlung die tatsächliche gezahlte Rente heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
    Dagegen sind nach dem Ehezeitende eintretende Veränderungen, die durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, der individuellen, die Versorgungslage des Ehegatten bestimmende Umstände herbeigeführt werden, nicht zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123 sowie vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364; 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006 sowie vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 566 f).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

  • BGH, 17.10.1979 - IVb ZB 10/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und

  • BGH, 17.10.1979 - IV ZB 10/79

    Abweisung einer Scheidungsklage wegen eines Widerspruchs - Anforderungen an die

  • BSG, 25.10.1978 - 1 RA 21/78
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